AUS AKTUELLEM ANLASS...

... berichten wir an dieser Stelle jeweils über ein jüngeres Urteil zum Arbeitsrecht, welches aus der Masse an Rechtsprechung zur Arbeitswelt heraussticht.

So hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. August 2021 (BGer 4A_518/2020) entschieden, dass die Verwertung von privaten E-Mails und WhatsApp-Nachrichten eines Mitarbeiters selbst dann eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen kann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass sowohl Telefon als auch Laptop ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt werden dürfen. Nämlich könne z.B. in der Aufforderung, private Daten vor der Rückgabe der Geräte zu löschen, eine faktische Zustimmung des Arbeitgebers zur privaten Nutzung gesehen werden.

Was im vorliegenden Fall nicht "nur" dazu führte, dass der Arbeitgeber mit diesen Daten weder den Kündigungsgrund (sexuelle Belästigung) untermauern noch die geltend gemachten Überstunden bestreiten konnte, sondern dass er dem Arbeitnehmer ausserdem eine Genugtuung zu leisten hatte. Zitat: "Le fait que l'intéressé ait adopté des comportements importuns à caractère sexuel sur son lieu de travail avant la résiliation de son contrat ne le prive pas pour autant du droit au respect de sa sphère privée et intime".